Wenn es der Wahrheitsfindung dient, hier der Inhalt von § 32 e und f GVG in der Fassung vom 12.09.1950, zu finden im Bundesgesetzblatt Nr. 40, Jahrgang 1950, Seite 517:
e) alle Ansprüche auf Erfüllung einer durch Ehe oder Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht;
f) Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf;
Letztere Zuständigkeit wurde bereits in der Urfassung von 1877 den Amtsgerichten zugewiesen.