Migge schrieb:
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> $ 186 (StGB)
(...)
> mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
> Geldstrafe bestraft."
Oh, das ist dann bei uns günstiger!
§111 StGB
(...)
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.