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Re: Wichtig: &186 Strafgesetzbuch(StGB)(Üble Nachrede)
Da gibts schönere Paragraphen.
z. B. die beiden hier: § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Sehr nett fanden wir während der Ausbildung $ 23 Gerichtsverfassungsgesetz: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; 2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; e) (weggefallen) f) (weggefallen) g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag. Kommentar des Ausbilders damals: An diesem Paragraphen merkt man sehr gut, wie alt das BGB ist. Der Absatz b mit seinen Fuhrleuten, Auswanderungsexpedienten (was soll das sein?) oder Absatz g ist doch heute wohl nur noch sehr selten anzuwenden. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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