Ich hatte letztens eine nette Diskussion mit einem Rechtsanwalt. Er hat meine These gestützt.
Bin gespannt, was ihr dazu meint.
Aufgrund des verfassungsmäßigen Informationsfreiheitsrechts in Art. 5 Grundgesetz kann jedermann sich aus den Quellen der öffentlich-rechtlichen Sender bedienen.
Gegen Zahlung für eine technische Fertigungsgebühr natürlich. PRIVATE AUSGENOMMEN!
Privatkopien sind nach § 53 UrhG erlaubt! Somit gesetzlich geregelt.
Die Schließung des Mitschnittdienstes vom SWR ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, zumal es einen Mitschnittdienst dort immer noch gibt. Siehe hier:
[
www.swrmediaservices.de]
Mir kann keiner erzählen, daß dort mehr Bestellungen als für private Nutzer bis zur Schließung eingingen. Der private Mitschnittdienst hat mehr einbracht als alles andere. Ich war ständiger Kunde beim SWR. Schon anhand der fortlaufenden Auftragsnummern wird das Argument der fehlenden Wirtschaftlichkeit widerlegt. Es ist einfach nicht wahr. Die beiden damaligen Mitarbeiterinnen im Mitschnittdienst haben es mir telefonisch sogar bestätigt, daß es Unfug ist.
Beide waren geschockt über die plötzliche Schließung.
In Baden-Württemberg gilt das LIFG. Dort ist in § 2 Abs. 2 Nr. 4 der öffentliche-rechtliche Rundfunk ausdrücklich erwähnt. Er hat laut gesetzlichem Auftrag die Pflicht, Aufzeichnungen jeder Sendung zu machen und aufzubewahren. Somit ist die öffentliche Verwaltungsaufgabe der Archivierung nach dem Archivgesetz Pflicht.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 09.07.22 13:11.