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Re: Auf der Strasse- Film mit Christiane Hörbiger
Thinkerbelle schrieb:
------------------------------------------------------- > Soweit ich weiß gibt es eine Unterhaltspflicht > der Kinder den Eltern gegenüber: > [de.wikipedia.org] > tschland) > Zitat daraus: > Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr > Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die > Behörde über (§ 94 SGB XII), sobald und soweit > diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle > können die Sozialämter die Kinder in > Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt > zunächst, ob von den (erwachsenen) Kindern > Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird > von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft > über deren Einkommens- und > Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig > wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. > Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- > und Vermögensverhältnisse nach § 1605 BGB > dargelegt werden. Dies kann im übersandten > Fragebogen oder als frei formulierter Text > geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen > Kinder über das Ergebnis informiert. Ich habe das gefunden ELTERN MÜSSEN IHR VERMÖGEN AUFBRAUCHEN Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern oder das Elternteil sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben – also nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch den Vermögensstamm selbst (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az. XII ZR 224/00). Einen Schonbetrag als Vermögensreserve dürfen sie allerdings behalten, das sogenannte unverwertbare Vermögen im Barwert von derzeit 2.600 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Barbetragsverordnung). Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie sie auch beantragen – diese Einkünfte haben Vorrang vor dem Unterhalt durch die Kinder. Sollte ein Elternteil solche Zahlungen erhalten, sind die Kinder nicht verpflichtet, sie an den Staat zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus Paragraf 94 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB XII. Wenn ein Elternteil ins Heim kommt, dann tritt zur Grundsicherung im Alter noch die Hilfe zur Pflege nach Paragraf 61 SGB XII hinzu. Reicht das aber immer noch nicht zur Deckung der monatlichen Kosten, übernimmt wiederum der Sozialhilfeträger den Restbedarf. Die Kinder müssen dann im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit gegebenenfalls für den Restbetrag aufkommen. Quelle -bei: [www.finanztip.de] Meiner Meinung nach besteht eine Unterhaltspflicht nur wenn die Eltern ins Heim müssen. Nachdenker In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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