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Re: Geldforderung von Inkassounternehmen
Ich hab das gerade zu deiner Frage noch gefunden,und da die Forderung die an deine Bekannte gestellt worden ist schon 4 Jahre lang her ist,scheint hier meiner Meinung nach etwas sehr unseriöses abgelaufen zu sein.
Verjährung von Rechnungen Stand: 01.10.2015 Der Schuldner einer Geldforderung kann sich nach einer gewissen Zeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die sogenannte "Einrede der Verjährung" der Forderung berufen. Die Einrede der Verjährung bewirkt nicht, dass die Forderung erlischt, es besteht nur ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Der Schuldner muss in der Konsequenz dann jedoch nicht mehr bezahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner sich ausdrücklich hierauf beruft. Geschieht dieses z.B. im Rahmen eines Prozesses nicht, würde der Schuldner trotz Verjährung verurteilt werden.Der Richter berücksichtigt die Verjährung nicht automatisch. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt und beträgt gemäß § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre. Die meisten Geldforderungen und somit Rechnungen verjähren also nach 3 Jahren. Die 3-jährige Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Forderung fällig wurde. Wenn also im Jahr 2015 eine Rechnung fällig gestellt wurde, verjährt diese mit dem 31.12.2018. Die Verjährung kann jedoch nochmals von vorne beginnen, wenn z.B. Abschlagszahlungen geleistet werden, eine Sicherheit geleistet oder die Schuld anerkannt wird. Der Gläubiger kann die Verjährung verhindern, indem er z.B. rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt oder Klage erhebt. Liegt ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil vor, beträgt die Verjährungsfrist für die Hauptforderung 30 Jahre (§ 197 BGB). Etwas anderes kann für Zinsen und andere Nebenforderungen wie z.B. Vollstreckungskosten gelten In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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