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(Bundesverafassungsgericht beantwortet Dustins Frage so)
BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II: "14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen." URL: [www.servat.unibe.ch] In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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