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Re: und jährlich grüßt der Müllmann ...
chrisquito schrieb:
------------------------------------------------------- > > Wie meinen? Soweit ich weiß, sind 5 Euro im > öffentlichen Dienst grundsätzlich die Grenze? Nur ein Beispiel: [www.dgb.de] Zitat: Geringfügige Zuwendungen sind erlaubt In bestimmten Fällen gilt die „stillschweigende Genehmigung“ des Dienstherren - zum Beispiel bei Bewirtungen im angemessenen Rahmen oder bei geringfügigen Dienstleistungen, etwa der Mitnahme im Taxi vom Flughafen zu einer Besprechung. Auch kleine Aufmerksamkeiten wie Kalender und Kugelschreiber gelten in der Bundesverwaltung als stillschweigend genehmigt – sofern ihr Wert 25 Euro nicht übersteigt. Einzelne Behörden haben auch strengere Regelungen. So sind in Einrichtungen der Beschaffung Zuwendungen zum Teil ganz verboten. Bargeld darf keinesfalls angenommen werden und auch geringfügige Aufmerksamkeiten müssen bei der intern zuständigen Stelle angegeben werden. Geringfügigkeit endet bei 25 Euro Geschenke über 25 Euro oder Bewirtungen, die „den Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen“ überschreiten, muss die zuständige Stelle ausdrücklich vorab genehmigen. Ist das nicht möglich, muss die Zustimmung unverzüglich nachträglich beantragt werden. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, etwa dass ein Geldbetrag in Höhe des geschätzten Wertes der Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt wird. Die Zustimmung des Vorgesetzten reicht übrigens nicht aus, zuständig ist in der Regel das Personalreferat. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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