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TV-Erinnerungen an gute, alte Fernsehzeiten
Re: Ein Streamingdienst für alte Shows
geschrieben von: Donnie_XYZ, 24.02.23 12:52
Die Rechteklärung ist NIE ein Fall von nur wenigen Minuten!
Es müssen 1. Urheberrecht, 2. Leistungsschutzrecht, 3. geschlossene Verträge und 4. Rechteinhaber ermittelt und in Einklang gebracht werden.

Schon 1. ist schwierig, da sich das Urheberrecht zudem mehrfach geändert hat.
Beispiel:
- § 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (UrhG vom 9. September 1965)
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen ...

- § 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 1995)
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen ...

- § 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013)
Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen ...

Die Lobbyisten haben ganze Arbeit geleistet und die Fristen immer wieder verlängern können.
Würde man nun allein nach dem Urheberrecht beurteilen können, so könnte ein Verbreitungsrecht abgelaufen sein, z.B. 1968 erschienen, also 1993 abgelaufen. 1970 erschienen, damit eigentlich 1995 abgelaufen, aber halt -> Frist verlängert bis 2020 -> leider weitere Fristverlängerung bis einschließlich 2040 (70 Jahre).
Dann gibt es noch einen Zombie des Urheberrechts, nämlich wiederauflebende Schutzfristen anhand EU-weiter Schutzdauerrichtlinien. Damit sind auch bereits abgelaufene Verbreitungsrechte plötzlich wieder in Kraft. (Anm.: meiner Meinung nach ist das verfassungswidrig, bisher aber noch nicht vor das BVerfG gebracht worden)

Außerdem gilt:
"Im Urheberrecht werden strenge Maßstäbe an den Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke gestellt: er muss die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachten und sich vergewissern, dass er die erforderlichen Rechte vom Urheber oder sonst berechtigten Lizenzgeber erhalten hat. Ein z.B. gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten kommt im Urheberrecht nicht in Betracht."

Für die Sender rechnet sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis in keiner Weise. Durchaus verständlich, dass genau dort sofort eingespart wird.

Wäre jetzt 1. geklärt, so müsste man 2. (Leistungsschutzrecht) angehen. Die weiteren Ausführungen erspare ich mir (und dem Bis-Hierhin-Leser) jetzt. 4. ist auch noch ein ganz schwieriger, äusserst zeitintensiver Punkt.


Der deutsche Gesetzgeber wird nichts ändern, weil vieles EU-harmonisiertes Recht ist und die Lobbyisten (Urheberverbände, Verwertungsgesellschaften u.a.) hier dick den Finger drauf haben. Warum sollte gelockert werden, was in den letzten 60 Jahren regelmäßig verschärft wurde.
Früher galten übrigens nur 10 Jahre, die 1940 auf 25 Jahre geändert wurden, auch da wurde also schon nachgeschärft.

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  Ein Streamingdienst für alte Shows
derinsider 23.02.23 07:09 1018 
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onlyoneman 23.02.23 07:42 264 
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onlyoneman 23.02.23 07:42 291 
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simonNeckar 23.02.23 08:22 243 
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Wilkie 23.02.23 09:15 241 
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derinsider 23.02.23 09:45 244 
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Wilkie 23.02.23 10:13 198 
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derinsider 23.02.23 10:27 211 
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Donnie_XYZ 24.02.23 12:52 162 
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Norbert 23.02.23 12:09 168 
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chrissie777 23.02.23 14:42 153 
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chrissie777 25.02.23 01:09 127 
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chrissie777 23.02.23 14:32 159 
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Spoonman 23.02.23 14:35 205 
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musikrob2806 25.02.23 10:07 144 
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derinsider 27.02.23 02:59 135 
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phelissimo_ 27.02.23 16:32 126 
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Mr P. 23.02.23 20:18 231 


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