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Re: Stefan Raab 12.12.: BAB-Mindestgeschwindigkeit?
bei ordnungsgemässem verkehrsfluss (leute es ist doch klar, dass man bei stau langsam fahren muss) muss man nach §18 (1) der stvo mit seinem fahrzeug mindestens 61 km/h fahren können. 60 km/h sind also eindeutig falsch. das fahrzeug muss also in der lage sein, mindestens 61 km/h fahren zu können. wenn man das auf freier strecke über eine längere distanz nicht tut, kann man also auch ärger bekommen. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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