Wie kommst Du denn darauf? Böhmermann kann nicht wegen des vielzitierten Paragraphen 103 ("Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten") belangt werden, denn dazu sind, wie Du schon geschrieben hast, die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aber natürlich kann Erdogan ihn wegen Verleumdung anzeigen (§187 StGB), vielleicht sogar wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§188 StGB).