Re: holzklotzfall vor der aufklärung
geschrieben von:
Kate, 02.04.08 17:45 |
Dustin schrieb:
>
> Ona schrieb:
> >
> > Für mich steht es auch, anders als bei Böklunder, außer
> > Frage, dass es ein Mord ist und als solcher gefahndet und auf
> > demnach Recht gesprochen werden wird.
>
> Aber welches Mordmerkmal kommt in Frage? Eigentlich ja nur
> Heimtücke, dazu muss aber "in feindlicher Willensrichtung
> gegen das Opfer" gehandelt werden und das ist ja nicht
> wirklich passiert. Wer auch immer den Klotz geworfen hat, hat
> es bestimmt nicht mit der Absicht getan jemanden zu töten
> oder zu verletzen. Ich bin kein Jurist, aber für mich klingt
> ist das eher nach Totschlag, ich lasse mich aber gern vom
> Gegenteil überzeugen, ne Verurteilung wegen Mordes wäre mir
> ganz recht.
Das ist so eine Sache mit dem Mordmerkmalen.
Das Mordmerkmal Heimtücke ist Teil der zweiten Gruppe und gehört als solches in den objektiven Tatbestand, während hingegen so etwas wie Tötungsabsicht unter Vorsatz fällt und somit in den subjektiven Tatbestand gehört.
Der BGH sieht als Einschränkung der Heimtücke die "feindliche Willensrichtung" vor. Dabei geht es hauptsächlich darum, dass sog. "Mitnahmesuizide", die für den Täter schief gehen, ausgeschlossen werden. Im Normalfall ist die feindliche Willensrichtung gegeben.
Man könnte hier über die "bewusste" Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit streiten. Bewusstes Ausnutzen ist gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit wahrgenommen und die hilflose Lage des Opfers bewusst für die Tat ausgenutzt hat.
Das könnte hier der Fall, immerhin haben die Täter sich bewusst entschieden den Holzblock von der Brücke zu werfen, vermutlich, weil sich da ein mögliches Opfer nicht wehren kann.