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Re: Social Engineering - STrafbarkeit
geschrieben von: asdf1986, 02.05.11 03:25
§ 126a Datenbeschädigung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.*)

----> Laut diesem Paragraphen muss ein Schaden entstehen?

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Betreff geschrieben von Datum/Zeit Zugriffe 
  Social Engineering - STrafbarkeit
asdf1986 02.05.11 02:42 843 
  Re: Social Engineering - STrafbarkeit
asdf1986 02.05.11 03:25 523 
  Re: Social Engineering - STrafbarkeit
Puri 02.05.11 09:46 437 


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