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Re: Traumschiff Surprise
14. Dauer der Werbung § 45 Abs. 1 bis 2 RStV (1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Telshopping-Fenstern im Sinne des § 45 a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. (2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. Die Dauer der Werbung bestimmt sich nach der tatsächlichen Sendezeit des jeweiligen Veranstalters, unabhängig davon, welche Sendezeiten in Programmvorschauen ausgewiesen sind. Zur täglichen Fernsehsendezeit zählen neben dem Bewegtbildangebot auch Programmvorschautafeln im üblichen Umfang und Textangebote, die anstelle des Bewegtbildangebotes ausgestrahlt werden und ohne Decoder empfangbar sind. Das Fernseh-Testbild gehört nicht zur berücksichtigungsfähigen Sendezeit. Quote: [www.nlm.de] Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen in der Neufassung vom 10.02.2000
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