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Re: Ziehung der Lottozahlen laut Gericht "unzulässig"
Die Überschrift ist irreführend und wohl eher an die Schlagzeile der "Bild" angelehnt.
Der einzige Absatz, der sich in der mehrseitigen Urteilsbegründung konkret mit der Ziehung der Lottozahlen beschäftigt, ist dieser hier: "Schließlich entfalten auch die Art und Weise der öffentlichen Ermittlung von Gewinnzahlen vor laufenden Fernsehkameras, die offenbar von den staatlichen Monopolträgern als Instrument gesehen wird, ihre Dachmarkenstrategie auch im Fernsehen umzusetzen, sowie die Präsentation der Lotto-Glücksspirale vor der Hauptausgabe der Tagesschau, bei der für eine Sofortrente in Höhe von 7.500 Euro geworben wird, unzulässige Anreizwirkung. Ob Ziehungsübertragungen und Spielshows rundfunkrechtlich dem Programmteil zuzuordnen sind und deshalb dem Fernsehwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV nicht unterfallen, … kann hier offen bleiben. Sie müssen jedenfalls inhaltlich den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV genügen." Quelle Zwischen "unzulässiger Anreizwirkung" und "unzulässiger Ausstrahlung" besteht dann ja wohl noch ein Unterschied. Das hat das Gericht selbst durch einen Sprecher klargestellt: Man habe "Bedenken" wegen der Werbung für Glücks- und Lotteriespiele und wegen der Ziehung der Lottozahlen in der ARD. Damit sei diese Ziehung aber keinesfalls für unzulässig erklärt worden. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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