bei der beischlafverpflichtung erinnere ich mich daran, dass im bgb stand/steht, die ehepartner sind einander zur ehelichen lebensgemeinschaft verpflichtet. in der kommentierung dazu hieß es dann, das dazu auch der ehelcihe geschlechtsverkehr gehören würde.
dies führte dazu, dass mein damaliger strafrechtsprof einen artikel veröffentlichte in dem er die these aufstellte, vergewaltigung in der ehe sei durch notwehr begründet, denn die frau würde ja durch die verweigerung des geschlechtsverkehrs eine rechtswidrige lage schaffen.
diese aussage war zwar an den haaren herbeigezogen, aber dogmatisch richtig ( dies wollte er auch mit dem artikel ausdrücken)