Laut BgHSt handelt leichtfertig, "wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen". Das ist im Prinzip nichts anderes als grob fahrlässiges Handeln.
Grobe Fahrlässigkeit konnte hier wohl nicht nachgewiesen werden. Das Gericht ging bei der Zumessung des Strafmaßes wahrscheinlich von (einfach) fahrlässiger Herbeiführung aus; einschlägig ist dann Absatz 5: "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."