(6) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren.
2 Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
(7) Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.