chrisquito schrieb:
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> 2.
> Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24,
> 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00
> Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
> von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben
> werden, es sei denn, dass für die Geräte und
> Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach
> den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000
> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
> Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen
> Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG
> Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit
> dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung
> Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Was sind denn das für Maschinen? Die darf man ja fast gar nicht benutzen.