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Re: Mysteriös ...
Bei unechten Einbahnstraßen gilt das Verbot nur für die Einfahrt in die Straße von dort aus, wo das weiß-rote Einbahnstraßenschild steht. In der Straße selbst darf gewendet werden, und wer aus einer Grundstücksausfahrt kommt, darf die Straße auch in entgegengesetzter Richtung befahren. Dies gilt, wenn es am Straßenende und gegenüber von Ausfahrten kein blaues Einbahnstraßenschild gibt. Vorfahrt achten am Ende der unechten Einbahnstraße ist also durchaus keine unsinnige Beschilderung. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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