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Re: Schneeschippen auf A1 führt zu Fettflecken an Küchenzimmerdecke
so, ich hole das mal nach oben, weil ich jetzt noch mal genauer nachgeforscht habe, und zu der Meinung gekommen bin, dass der "Müllkalender" einen Sachverhalt aus der entsprechenden städtischen Verordnung verkürzt und damit für den Normalbürger wie mich falsch darstellt. Erst mal der Abfallkalender:
Straßenreinigungspflicht und Winterdienst Die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, Gehweg, Straßenrinne und Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück wöchentlich zu reinigen. Auch die Winterwartung gehört zur Reinigung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte." nun die ausführliche Verordnung (den Namen der Stadt habe ich jetzt einfach mal geändert und mache daher auch keine Quellenangabe ;-) ): § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung (ohne Winterdienst), der innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Kleinkleckersdorf gelegenen Fahrbahnen und Gehwege der Straßen, Zuwegungen und sonstigen Verkehrsflächen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§4), Anlieger, auferlegt. (3) Der Winterdienst für die innerhalb geschlossener Ortschaften der Stadt Kleinkleckersdorf gelegenen Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Zur Durchführung des Winterdienstes sind auch die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke an eine Straße ohne abgegrenzten Gehsteig (z. B. in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen u. ä.) angrenzen. (2) Winterdienst Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, höchstens jedoch bis zur Breite von 1,50 m, von Schnee freizuhalten. Die freizuhaltenden Gehwegflächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist. An Straßen ohne abgegrenzten Gehsteig (z. B. in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen u. ä.) ist ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche von Schnee zu räumen und zu streuen. § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht und des Winterdienstes nach § 2 (2) Winterdienst Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, höchstens jedoch bis zur Breite von 1,50 m, von Schnee freizuhalten. Die freizuhaltenden Gehwegflächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist. An Straßen ohne abgegrenzten Gehsteig (z. B. in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen u. ä.) ist ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche von Schnee zu räumen und zu streuen. In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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