Selbstverständlich ist das in der
StVO geregelt:
Das Zusatzzeichen 1000-32 (Fahrrad in beide Richtungen) ist an allen Zeichen 220 (blauer Einbahnstrassen-Pfeil) anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 (Rotes Einbahnstrassenschild) das Zusatzzeichen 102210 ( Sinnbild eines Fahrrades und „frei") anzubringen.