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Re: Mal wieder SGB II Heizkostenbedarf, Einspruch usw
ABM war noch etwas anderes. Da musste man arbeiten. Bei (meiner) §41a Maßnahme waren es vier Wochen "Unterricht" und zwei Wochen Praktikum. Diese waren schon vergleichbar mit einer ABM. Hier hat hier das Arbeitsamt die "Lohnzahlung" (besser das Unterhaltsgeld wurde weitergezahlt) übernommen.
Unterhaltsgeld war so hoch wie das Arbeitslosengeld. Weiterhin war es bis ende 1997 sogar noch anrechenbar auf die Beitragszahlungen auf die Arbeitslosenversicherung. Das heißt, dass diese Zeiten so berücksichtigt wurden, als wenn man normal gearbeitet hätte. Also praktisch eine Aufbauzeit. Außerdem bekamen die Bezieher von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld in der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes. Unter Kanzler Kohl wurde es 1997 schon abgeschafft, dass der Bezug von Unterhaltsgeld neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld geschaffen hat. Bei Schröder wurde ab 2005 dann auch noch das Unterhaltsgeld auf Hartz IV Niveau gekürzt. Btw als Tipp an Dich, nicht böse sein. Hänge doch bitte Deine Kommentare zu den Beiträgen anderer User direkt an diese an. Das macht die Sache übersichtlicher In diesem Forum dürfen leider nur registrierte Teilnehmer schreiben.
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