in den Richtlinien zu SGBII §2 steht aber auch unter 2.6.1.2 u nter versorgung mit Flüssiggas oder Öl:
"Bei der Versorgung durch Flüssiggas sind nach Abzug der in den Regelleistungen enthaltenen Energiekoste regelmässig die tatsächlichen Rechnungsbeträge als Bedarf anzuerkennen" -
ds müsste mir das doch zustehen oder`?