Aufzeichnungen von Sportereignissen sind durch Leistungsschutzrechte ("verwandte Schutzrechte") gegen beliebige Vervielfältigung geschützt, die u.a. Bildfolgen ("Laufbilder") als Werke einstufen, welche kommerziell verwertet werden können. Der Schutzzeitraum beträgt 50 Jahre. Schutzberechtigt sind Kameramann oder -frau, die Rechte können aber vertraglich abgetreten oder verkauft werden.