Grundsätzlich ist das Einbetten (Embedding/Framing) erlaubt, urteilte der EuGH bereits 2014.
Die ÖR könnten aber technische Gegenmaßnahmen ergreifen und damit ein Einbetten auch im Sinne des EuGH (gemäß neuerem Beschluss von 2021) unzulässig machen. Würde Joyn das dann trotzdem weiter betreiben, so wäre es eine unzulässige Zugänglichmachung des Werkes für ein neues Publikum. Das bedarf dann aber als öffentliche Wiedergabe der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber.
Ist eigentlich ein ganz einfacher Sachverhalt.