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Re: Baby von Tina
geschrieben von: andreas_n, 08.02.18 11:39
andy85104 schrieb:
-------------------------------------------------------
> Ich denke das Problem ist, das mit Babys oder
> Kleinkindern und auch Kindern überhaupt, nur eine
> bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche gedreht
> werden darf.
>
>
> Aber lass ma uns überraschen, vielleicht geht Tom
> bald zur Schule ;-)

Vielleicht hilft hier das weiter:

[www.bbfc.de]


Drehen mit Kindern

Für Dreharbeiten mit Kindern muss eine Ausnahmebewilligung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vom bundesweit geltenden Beschäftigungsverbot für Minderjährige vorliegen.
Die Ausnahmebewilligung wird vom Arbeitgeber beantragt und gilt für alle im Bewilligungsbescheid aufgeführten Orte. Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich über mehrere Aufsichtsbezirke, sollen die betroffenen Ämter eine Durchschrift der Bewilligung erhalten.
Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer und Lage der Beschäftigungszeiten und der Ruhepausen, sowie die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts.
Darüber hinaus kann sie weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.
Die Ausnahmebewilligung ist mit Kosten verbunden.

Möglichkeiten der Beschäftigung

Kinder unter 3 Jahren: Eltern sind verantwortlich, keine behördliche Genehmigung erforderlich, da diese Kinder noch keine weisungsgebundene Tätigkeit ausüben können.
Kinder von 3 bis 6 Jahren: Beschäftigung bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärung von Eltern, Schule, Jugendamt und Arzt muss vorliegen. Die Aufenthaltszeit des Kindes am Set darf die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten.
Kinder von 6 Jahren und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht: Beschäftigung bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärung (s.o.) muss vorliegen. Die Kinder dürfen bis zu 5h am Set sein und bis zu 3h davon arbeiten.
Kinder, die die Vollzeitschulpflicht beendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: behördliche Genehmigung nicht erforderlich. Eine Beschäftigung ist maximal 8 Stunden pro Tag (5 Tage/Woche), bis längstens 23.00 Uhr erlaubt. Den Jugendlichen ist eine tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Am Sonntag ist der Einsatz nur zulässig bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen, sowie bei Direktsendungen (Hörfunk und Fernsehen).
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung


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