Nach meinem Rechtsverständnis erfüllt das Spottlied Böhmermanns alle Kriterien der Schmähkritik und muss, wenn der Buchstabe des Strafgesetzbuches noch etwas zählt, auf jeden Fall geahndet werden, meinetwegen mit einer geringen Geldstrafe (es stehen ja zwei Klagen im Raum, eine nach dem Paragraphen 103 und eine von Erdogan persönlich eingebrachte). Nach Entgegennahme eines milden Urteils darf er sich dann als Opfer des Despoten vom Bosporus inszenieren und den Märtyrer der Entrechteten geben. Würde er unbehelligt davonkommen würde sein Beispiel Schule machen und die Hemmschwelle der Berufszyniker sänke unter ein erträgliches Maß.
Die Bundesregierung könnte ja dahingehend argumentieren, dass bereits eine inhaltlich deckungsgleiche Klage gemäß § 185 StGB anhängig ist und auf eine gesonderte Ermächtigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 103 verzichten.
Mit Verbalexzessen wie dem zur Verhandlung stehenden spielt Böhmermann dem machtberauschten Egomanen aus Ankara geradewegs in die Hände, und ausgetickte Edelfedern wie Döpfner beweisen wie wenig sie im Zweifelsfall vom Rechtsstaat und der Unverletzlichkeit der persönlichen Würde als hoch einzuschätzendem Rechtsgut halten.
2-mal bearbeitet. Zuletzt am 14.04.16 15:36.