Info zum Jugend Medien Schutz
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BPjS: Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Schriften
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Warum gibt es die Bundespruefstelle?
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Die Bundespruefstelle (BPjS) hat die Aufgabe, auf Antrag von Jugendbehoerden
Medien mit jugendgefaehrdenden Inhalten in die Liste fuer jugendgefaehrdende
Schriften einzutragen. Das soll Kinder und Jugendliche davor schuetzen, dass
sie ausserhalb der Obhut ihrer Eltern jugendgefaehrdender Medien ausgeliefert
sind. Die BPjS unterstuetzt damit auch das verantwortungsbewusste Wirken von
Eltern und Erziehern.
Alle, die Kindern und Jugendlichen zu einer ungestoerten geistigen und
seelischen Entwicklung verhelfen wollen, koennen sich ueber jugendgefaehrdende
Medien bei der BPjS informieren.
Was ist jugendgefaehrdend?
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Das Gesetz ueber die Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften (GjS) bildet die
gesetzliche Grundlage der Taetigkeit der BPjS. Dort wird in Parag. 1 Abs. 1
beispielhaft aufgefuehrt, was als jugendgefaehrdend einzustufen ist:
"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefaehrden,
sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zaehlen vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttaetigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den
Krieg verherrlichende Schriften."
Daraus bildet die BPjS in ihrer mittlerweile hoechstrichterlich bestaetigten
Spruchpraxis folgenden Leitsatz: Jugendgefaehrdend sind Medien, die geeignet
sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren.
Mediale Gewaltdarstellungen
- wenn Gewalt in grossem Stil und in epischer Breite geschildert wird;
- wenn Gewalt als probates Konfliktloesungsmittel propagiert wird;
- wenn die Anwendung von Gewalt im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer
angeblich guten Sache als voellig selbstverstaendlich und ueblich dargestellt
wird, die Gewalt jedoch in Wahrheit Recht und Ordnung negiert;
- wenn Selbstjustiz als einziges probates Mittel zur Durchsetzung der ver-
meintlichen Gerechtigkeit dargestellt wird;
- wenn Mord-/Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargeboten werden.
Verherrlichung der NS-Ideologie
- wenn fuer die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein
autoritaeres Fuehrerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegs-
bereitschaft und seine Kriegsfuehrung geworben wird;
- wenn die Toetung von Millionen Menschen, insbesondere die systematische
Ausrottung juedischer Menschen im sogenannten "Dritten Reich" geleugnet
wird;
- wenn das NS-Regime durch verfaelschte oder unvollstaendige Informationen
aufgewertet und rehabilitiert werden soll, insbesondere wenn Adolf Hitler
und seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt
werden.
Aufstachelung zum Rassenhass
- wenn Menschen wegen ihrer Zugehoerigkeit zu einer anderen Rasse, Nation,
Glaubensgemeinschaft o.ae. als minderwertig und veraechtlich dargestellt
oder diskriminiert werden.
Kriegsverherrlichung
- wenn Krieg als reizvoll oder als Moeglichkeit beschrieben wird, zu Aner-
kennung und Ruhm zu gelangen.
- Eine Verharmlosung des Krieges kann einer Verherrlichung des Krieges
gleichstehen und deshalb ebenfalls jugendgefaehrdend sein, wenn Tod, Zer-
stoerung, Kriegsnot und Kriegselend bagatellisiert werden.
Sexualethisch desorientierende Medien; Pornographie
- Ein Medium ist pronographisch, wenn sexuelle Vorgaenge unter Auslassung
sonstiger menschlicher Bezuege in grob aufdringlicher Weise in den Vorder-
grund gerueckt werden und wenn ihre objektive Gesamttendenz ausschliesslich
oder ueberwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.
- Auch wenn ein Medium nicht pornographisch ist, kann es sexualethisch des-
orientieren: wenn z.B. Menschen auf entwuerdigende Art zu sexuell will-
faehrigen Objekten degradiert werden; wenn Frauen zu Sexualobjekten herab-
gewuerdigt werden; wenn sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd pro-
pagiert werden und wenn die Vergewaltigung als Lusterlebnis bejaht wird.
- Medien, die Pornographie im Zusammenhang mit Gewalt, Tieren oder Kindern
schildern, sind gemaess Parag. 184 Abs. 3 des StGB nicht nur jugendgefaehrdend,
sondern sozialschaedlich. Ihre Abgabe ist daher nicht nur an Minderjaehrige
sondern auch an Erwachsene unter Strafandrohung verboten.
Der Beispielkatalog des Parag. 1 Abs. 1 GjS ist nicht erschoepfend. So sind
z.B. die geschichtsverfaelschenden NS-Medien in Parag. 1 GjS gar nicht aus-
druecklich genannt. Die aus diesen Medien resultierenden Jugendgefaehrdungen
wurden von der BPjS formuliert und von der hoechstrichterlichen Rechtsprechung
bestaetigt. Auch solche Medien, die den Drogenkonsum verherrlichen oder ver-
harmlosen, gelten als jugendgefaehrdend, ohne in Parag. 1 GjS ausdruecklich
erwaehnt zu sein.
Wie kommt es zum Indizierungsverfahren?
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Grundsaetzlich ist ein Antrag erforderlich. Den kann nicht jeder stellen, nur
die
- Jugendaemter
- Landesjugendaemter
- Obersten Landesjugendbehoerden
- die Bundesministerin fuer Frauen und Jugend
sind dazu berechtigt (ca. 900 antragsberechtigte Stellen).
Die Verfahrensbeteiligten (Hersteller, Vertreiber der Schrift u.ae.) sind in
jedem Fall von dem Antrag in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu gewaehrleisten (sog. rechtliches Gehoer).
Wieso befasst sich die BPjS auch mit anderen Medien als Schriften?
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Zwar heisst es "Bundespruefstelle fuer Jugendgefaehrdende Schriften", doch be-
schraenkt sich der Aufgabenbereich der BPjS nicht auf Druckerzeugnisse wie
Zeitschriften, Buecher, Taschenbuecher oder Comics. In Parag. 1 Abs. 3 des
Gesetzes ueber die die Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften heisst es, dass
den Schriften Ton- und Bildtraeger, Abbildungen oder andere Darstellungen
gleichstehen.
Damit ist die BPjS auch fuer andere Medien zustaendig wie z.B. fuer Videofilme,
Schallplatten, Tonkassetten, Computerspiele etc.
Die Zustaendigkeit der BPjS fuer Kino- und Videofilme ist indessen beschraenkt:
Kinofilme darf die BPjS gemaess Parag. 6 Abs. 7 JSchG (Gesetz zum Schutze der
Jugend in der ffentlichkeit) nicht pruefen, soweit die Filme von der Frei-
willigen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Kennzeichnung erhalten
haben. Die BPjS ist deshalb nur fuer ungekennzeichnete Kinofilme zustaendig.
Videofilme duerfen gemaess Parag. 7 Abs. 5 JSchG von der BPjS nur geprueft
werden, wenn sie entweder ungekennzeichnet sind oder das FSK-Kennzeichen
"nicht freigegeben unter 18 Jahren" erhalten haben. Jugendfilme sind daher fuer
die BPjS tabu. Fernsehfilme, die zur Ausstrahlung im Fernsehen bestimmt sind
(sog. Fernseheigenproduktionen), duerfen von der BPjS nicht indiziert werden
(Bundesverwaltungsgerichtsurteil zur "Schwarzwaldklinik", BPS-Report 3/90,
S.1 ff).
Noch nicht endgueltig durch die hoechstrichterliche Rechtsprechung geklaert ist
die Zustaendigkeit der BPjS fuer BTX-Programme und fuer Fernsehausstrahlungen,
die nicht Eigenproduktionen des Senders sind (z.B. Videofilme, die vom Sender
aufgekauft und fernsehmaessig ausgewertet werden).
Wer entscheidet ueber die Indizierung?
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Eine Entscheidung ueber die Aufnahme eines Mediums in die Liste der jugendge-
faehrdenden Schriften trifft grundsaetzlich das 12er-Gremium. Es setzt sich
zusammen aus
- der Vorsitzenden der Bundespruefstelle,
- 8 Gruppenbeisitzern und
- 3 Laenderbeisitzern.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt.
Die Gruppenbeisitzer werden auf Vorschlag ihrer Verbaende vom Bundesminister
fuer Frauen und Jugend berufen aus den Kreisen:
1. Kunst
2. Literatur
3. Buchhandel
4. Verleger
5. Jugendverbaende
6. Jugendwohlfahrt
7. Lehrerschaft
8. Kirchen
Die Laenderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt. die Amtszeit der
Vorsitzenden sowie der Beisitzer waehrt 3 Jahre.
Fuer die Faelle offenbarer Jugendgefaehrdung laesst das GjS ein vereinfachtes Ver-
fahren gemaess Parag. 15a GjS zu. Dann ergeht eine Entscheidung im 3er-Gremium
bestehend aus
- der Vorsitzenden der Bundespruefstelle,
- 1 Beisitzer aus den Gruppen 1-4 und
- 1 weiteren Beisitzer.
Die Vorsitzende und die Beisitzer sind in ihren Entscheidungen an keine
Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
Gang eines Indizierungsverfahrens:
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[Hier ist im Original eine Grafik, die ich hier nur annaehernd wiedergeben
kann. (Anm. des Abtippers ;-)]
Antrag
eines Jugendamtes, Landesjugendamtes oder der Jugendministerien
/
Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Schriften (BPjS)
12er-GREMIUM 3er-GREMIUM
(bei offenbarer Jugend-
Vorsitzende gefaehrdung)
8 Gruppenbeisitzer Vorsitzende
3 Laenderbeisitzer 2 Beisitzer
/ Entscheidungsmoeglichkeiten /
- Indizierung - Indizierung
- Indizierung abgelehnt - wenn keine einstimmige
- Von der Indizierung wegen Entscheidung zustandekommt
geringer Gefaehrdung abgesehen => 12er Gremium
(Parag. 2 GjS)
- Dauerindizierung von periodischen
Druckschriften bis zu 12 Monaten,
wenn mehr als 2 Exemplare innerhalb
von 12 Monaten indiziert werden.
/ Bei Indizierung /
2/3 Mehrheit erforderlich Einstimmigkeit
Beschlussfaehigkeit des 12er Gremiums
auch mit 9 Mitgliedern gegeben
mindestens 7 Stimmen fuer die
Indizierung erforderlich
/ /
Eintragung in die Liste der jugend-
gefaehrdenden Schriften
/
Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger
[Grafik off]
Ausnahmetatbestaende
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Parag. 1 Abs. 2 GjS enthaelt Ausnahmebestaende, die im Indizierungsverfahren,
die im Indizierungsverfahren zu beachten sind.
So duerfen Medien nicht allein wegen ihres _politischen, sozialen, religioesen
oder weltanschaulichen_ Inhalts indiziert werden. Anders verhaelt es sich,
wenn die Jugendgefaehrdung aus anderen Gesichtspunkten ergibt.